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Änderung § 159 PAO vom 18.05.2017

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§ 159 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 159 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt


(Text alte Fassung)

Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.