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Änderung § 81 PAO vom 18.05.2017

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§ 81 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 81 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung)

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer


(Text neue Fassung)

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(2) 1 Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2 Die Satzung kann bestimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können.

(3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.