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Änderung § 1 PAO vom 18.05.2017

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§ 1 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Text alte Fassung)

§ 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege


(Text neue Fassung)

§ 1 Stellung in der Rechtspflege


(Textabschnitt unverändert)

Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.