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Änderung § 52e PAO vom 18.12.2007

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§ 52e PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 52e PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 52e Gesellschafter


(Text alte Fassung)

(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 3 Nr. 2 sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluß auszuüben.

(3)
Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(4)
Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(5)
Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind.

(Text neue Fassung)

(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 2 sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3)
Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4)
Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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