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Synopse aller Änderungen der PAO am 09.11.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2017 durch Artikel 5 des AnwDienstlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Patentanwalt
    § 1 Stellung in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Patentanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
    § 4 Auftreten vor den Gerichten
Zweiter Teil Zulassung des Patentanwalts
    Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen
          § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
          § 6 Technische Befähigung
          § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
          § 8 Prüfung
          § 9 Prüfungskommission
          § 10 Zulassung zur Prüfung
          § 11 Patentassessor
          § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
       Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
          § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
          § 14 Versagung der Zulassung
          §§ 15 bis 16 (aufgehoben)
          § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
          § 18 Zulassung
          § 19 Vereidigung
          § 20 Erlöschen der Zulassung
          § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
          § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
          § 22a (aufgehoben)
          § 23 (aufgehoben)
          § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
       Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
          § 25 (aufgehoben)
          § 26 Kanzlei
          § 27 Kanzleien in anderen Staaten
          § 28 Zustellungsbevollmächtigter
          § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       § 31 Sachliche Zuständigkeit
       § 32 Zustellung
       § 32a (aufgehoben)
       § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten
       §§ 35 bis 38 (aufgehoben)
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 39 Allgemeine Berufspflicht
       § 39a Grundpflichten
       § 39b Werbung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 41 Tätigkeitsverbote
       § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
       § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
       § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
       § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
       § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
       § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
       § 43a Vergütung
       § 43b Erfolgshonorar
       § 44 Handakten
       § 45 Berufshaftpflichtversicherung
       § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
       § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 46 Bestellung eines Vertreters
       § 47 (aufgehoben)
       § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
       § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
       § 51 Einsicht in die Personalakten
       § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
       § 52a Berufliche Zusammenarbeit
       § 52b Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften
       § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
       § 52d Zulassungsvoraussetzungen
       § 52e Gesellschafter
       § 52f Geschäftsführung
       § 52g Zulassungsverfahren
       § 52h Erlöschen der Zulassung
       § 52i Kanzlei
       § 52j Berufshaftpflichtversicherung
       § 52k Firma
       § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
       § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
       § 55 Organe der Patentanwaltskammer
       § 56 Satzung der Patentanwaltskammer
       § 57 Stellung der Patentanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Vorstand
          § 58 Zusammensetzung des Vorstands
          § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit
          § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 62 Wahlperiode
          § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
          § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
          § 65 Sitzungen des Vorstands
          § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands
          § 67 Beschlüsse des Vorstands
          § 68 Abteilungen des Vorstands
          § 69 Aufgaben des Vorstands
          § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
          § 70 Rügerecht des Vorstands
          § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
          § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
          § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
          § 73 Aufgaben des Präsidenten
          § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 75 Aufgaben des Schriftführers
          § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
       Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung
          § 78 Einberufung der Kammerversammlung
          § 79 Einladung und Einberufungsfrist
          § 80 Ankündigung der Tagesordnung
          § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
          § 82 Aufgaben der Kammerversammlung
          § 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde
          §§ 83 und 84 (aufgehoben)
Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
       § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
       § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
       § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
       § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
       § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
    Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
       § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
       § 91 Patentanwälte als Beisitzer
       § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
       § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
       § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
    Dritter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 94c Klagegegner und Vertretung
       § 94d Berufung
       § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
    § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
    § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
       § 100 Verteidigung
       § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
       § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
       § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
       § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
       § 103a Anderweitige Ahndung
    Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 104 Zuständigkeit
          § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 105a (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
          § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 109 bis 114 (aufgehoben)
          § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung
          § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts
          § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
          § 122 Verlesen von Protokollen
          § 123 Entscheidung
    Dritter Abschnitt Rechtsmittel
       § 124 Beschwerde
       § 125 Berufung
       § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
       § 127 Revision
       § 128 Einlegung der Revision und Verfahren
       § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
       § 130 Anordnung der Beweissicherung
       § 131 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 132 Voraussetzung des Verbots
       § 133 Mündliche Verhandlung
       § 134 Abstimmung über das Verbot
       § 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
       § 136 Zustellung des Beschlusses
       § 137 Wirkungen des Verbots
       § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 139 Beschwerde
       § 140 Außerkrafttreten des Verbots
       § 141 Aufhebung des Verbots
       § 142 Mitteilung des Verbots
       § 143 Bestellung eines Vertreters
    Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
       § 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
       § 144a Tilgung
Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer
       § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 146 Gerichtskosten
       § 147 Streitwert
    Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
       § 148 Gerichtskosten
       § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
       § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
       § 152 (aufgehoben)
       § 153 (aufgehoben)
       § 154 (aufgehoben)
Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
    § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
    § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
    § 156 Auftreten vor den Gerichten
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
    § 158 Patentsachbearbeiter
    § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
    § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
    § 161 (aufgehoben)
    §§ 162 - 191 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis

§ 39a Grundpflichten


(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

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(2) 1 Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.



(2) 1 Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5 Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6 Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7 Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. 8 Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) 1 Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2 Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) 1 Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2 Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.



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§ 39c (neu)




§ 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 2 Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Patentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) 1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2 Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) 1 Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. 2 In ihm ist

1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,

2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) 1 Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.