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§ 13 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 13 Sonderwahlbezirke



(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.



 

Zitierungen von § 13 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 EuWO Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (vom 11.12.2008)
...  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13 ), 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, ...
§ 54 EuWO Wahl in Sonderwahlbezirken
... Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13 ) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Kreis ...