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§ 25 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines



Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.



 

Zitierungen von § 25 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 EuWO (zu § 25) (vom 01.07.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... erworben haben und von ihnen betroffen sind;". 43. In Anlage 8 (zu § 25 ) wird die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl wie folgt geändert: a) Das ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat." 7. In Anlage 8 (zu § 25 ) wird Fußnote 4 wie folgt gefasst: „4) Wähler, die des Lesens ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden." 26. In Anlage 8 (zu § 25 ) werden nach den Wörtern „Unterschrift des Wählers" die Wörter ...