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§ 41 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde



(1) 1Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
daß der Wähler eine Stimme hat,

2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

5.
daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

5a.
dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

6.
daß nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) 1Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 41 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
vom 18.06.2019 BGBl. I S. 834
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 23 EuWO (zu § 41 Abs. 1) Wahlbekanntmachung (vom 01.07.2019)
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
§ 6 BWahlGV Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden
... weist in der Wahlbekanntmachung über § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder § 41 Abs. 1 der Europawahlordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwandt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... erforderlich wird." 58. Es werden ersetzt: a) in Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) das Wort „Wahlzelle" durch das Wort „Wahlkabine", b) ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... Mai 2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann" ... des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen." 9. Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1 ) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 33. In Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1 ) wird in Nummer 3 im letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 1 und Abs. 4 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ... 2 wird das Wort „vorsätzlich" gestrichen. 37. In Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort ...