Im Anschluß an die Feststellungen nach §
60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§
65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in §
64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.