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§ 65 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 65 Wahlniederschrift



(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.

(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

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Zitierungen von § 65 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 EuWO Bekanntgabe des Wahlergebnisses
... Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des ...
§ 68 EuWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen ... die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend. (8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des ...
Anlage 25 EuWO (zu § 65 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament (vom 15.05.2023)
Anlage 26 EuWO (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
 
Zitat in folgenden Normen

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Anhang 2 7. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 35
... 25 (zu § 65 Absatz 1 ) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... durch das Wort „Wahlkabine", b) in Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) jeweils das Wort „Wahlzellen" durch das Wort „Wahlkabinen". ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." 34. Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1 ) erhält die aus dem Anhang 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 35. Die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt. 35. Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1 ) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 36. Die Anlage ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt. 38. In Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen" durch das Wort ...