§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach §
27 Abs. 8 Satz 2 und §
28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. 2Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Frühere Fassungen von § 83 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 87 EuWO Übergangsregelung (vom 01.11.2015) ... die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge ... b des Bundesmeldegesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in ...
Anlage 16 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) (vom 25.05.2018) ... 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anlage 16A EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) (vom 25.05.2018) ... 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Anlage 16B EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) (vom 25.05.2018) ... 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet ...
Zitat in folgenden NormenSechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
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