Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50 EuWO vom 24.12.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EuWOÄndV am 24. Dezember 2013 und Änderungshistorie der EuWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 50 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 50 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler


(Text alte Fassung)

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2 Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)