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Änderung § 71 EuWO vom 24.12.2013

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§ 71 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 71 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse

1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26 zusammen und ermittelt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. 2 Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse

1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26,

2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.

Er
berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest



3. den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.

3 Er
berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. 4 Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.

(2) 1 Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. 2 Er stellt für das Wahlgebiet fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,

5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes

a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,

b) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,

vorherige Änderung

7. die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).

Der
Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



7. die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).

3 Der
Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) 1 Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2 Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. 3 Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

(4) 1 Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. 2 § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.



(heute geltende Fassung)