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Synopse aller Änderungen der KlärEV am 16.05.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2017 durch Artikel 2 des 1. DüGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlärEV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
KlärEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung | KlärEV n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2866/v205268-2017-05-16.htm