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Synopse aller Änderungen der KlärEV am 23.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2017 durch Artikel 2 der StoffBilVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlärEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KlärEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
KlärEV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.