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Synopse aller Änderungen der KlärEV am 23.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2017 durch Artikel 2 der StoffBilVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlärEV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
KlärEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung | KlärEV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2866/v210692-2017-12-23.htm