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§ 9 - KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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§ 9 Ankündigung



(1) 1Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Ankündigung durch die Künstlersozialkasse. 2In der Ankündigung sind den zu Prüfenden der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. 3Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen.

(2) 1Mit Einwilligung der zu Prüfenden kann die Prüfung vor Ablauf der Frist von 14 Tagen durchgeführt werden. 2Die Prüfung kann ohne Ankündigung oder ohne Einhaltung einer angekündigten Frist durchgeführt werden, wenn sonst der Prüfungszweck gefährdet würde.

(3) Auf Antrag der zu Prüfenden soll die Prüfung auf einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden und durch die Verlegung eine Verjährung von Forderungen nicht eintritt.



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Frühere Fassungen von § 9 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 155 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KSVGBeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVGBeitrÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 155 SchriftVG Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
... „schriftlich oder elektronisch durchgeführten" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" ...