§ 10 - KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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§ 10 Ausweispflicht


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszuweisen.

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Zitierungen von § 10 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KSVGBeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVGBeitrÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 14 5. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... 1 und 2" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, 3 und 4" ... die Wörter „§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, 3 und 4" ...


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