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Änderung § 1 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 15.06.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsätze


(Text alte Fassung)

(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.