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Änderung § 7 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Vorlage von Unterlagen


Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen

1. die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,

2. die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,

3. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über

a) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,

b) die dafür gezahlten Entgelte,

(Text alte Fassung)

4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,

(Text neue Fassung)

4. die Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,

5. Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,

vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.



(heute geltende Fassung)