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Änderung § 9 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 05.04.2017

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ankündigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die Künstlersozialkasse. 2 In der Ankündigung sind den zu Prüfenden der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. 3 Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Ankündigung durch die Künstlersozialkasse. 2 In der Ankündigung sind den zu Prüfenden der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. 3 Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen.

(2) 1 Mit Einwilligung der zu Prüfenden kann die Prüfung vor Ablauf der Frist von 14 Tagen durchgeführt werden. 2 Die Prüfung kann ohne Ankündigung oder ohne Einhaltung einer angekündigten Frist durchgeführt werden, wenn sonst der Prüfungszweck gefährdet würde.

(3) Auf Antrag der zu Prüfenden soll die Prüfung auf einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden und durch die Verlegung eine Verjährung von Forderungen nicht eintritt.




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