Erster Abschnitt - KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Gegenstand
§ 3 Zeitpunkt
§ 4 Mitwirkung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 155 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 2 Gegenstand


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung

1.
der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),

2.
der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).

(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.

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§ 3 Zeitpunkt


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Versicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn

1.
der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, oder

2.
der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Versicherte über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen Angaben nicht gemacht haben, oder

3.
Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.

Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.

(3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen.

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§ 4 Mitwirkung



Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.



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