Fünfter Abschnitt - KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Prüfbericht
§ 13 Mängelbeseitigung
§ 14 Kosten

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Prüfbericht


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.

(2) 1Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind die für die Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. 3Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüften schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird.


Text in der Fassung des Artikels 155 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 13 Mängelbeseitigung



Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprüften haben außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Die Künstlersozialkasse kann hierzu Auflagen erteilen. Außerdem kann sie den Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzuteilen.

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§ 14 Kosten



Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.



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