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Änderung § 69 GKG vom 01.07.2008

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§ 69 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 69 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr


(Text alte Fassung)

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.