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Änderung § 6 GKG vom 01.08.2013

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§ 6 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

(Text neue Fassung)

(1) 1 In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,

3. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

vorherige Änderung

 


2 Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.