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Änderung § 10 GKG vom 01.08.2013

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§ 10 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung)

§ 10 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung


(Textabschnitt unverändert)

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.




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