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Änderung § 5b GKG vom 01.01.2014

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§ 5b GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 5b GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

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§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung


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Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.