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Synopse aller Änderungen des GKG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 4 des 2. JGGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:

1. vor den ordentlichen Gerichten

a) nach der Zivilprozessordnung;

b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

d) nach der Insolvenzordnung;

e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

g) nach der Strafprozessordnung;

h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;

i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

j) nach dem Strafvollzugsgesetz;

(Text neue Fassung)

j) nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

n) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

o) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

p) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

r) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz;

2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz




§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs. 1 bis 3 und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.



Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz




§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.



1 In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. 2 § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 71 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.



(1) 1 In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2 Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.



Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis


Gliederung


Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Hauptabschnitt 1 Vereinfachte Verfahren
Abschnitt 1 Mahnverfahren
Abschnitt 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

Hauptabschnitt 3 Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung, Beschwerde in Folgesachen
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Arrest und einstweilige Verfügung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Berufung
Unterabschnitt 3 Beschwerde
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren

Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Selbstständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Aufgebotsverfahren
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden

Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren


Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 1 Zwangsversteigerung
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung
Abschnitt 6 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vorherige Änderung nächste Änderung


Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz




Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

Hauptabschnitt 3 Privatklage
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
Abschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Berufung
Abschnitt 4 Revision
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 5 Nebenklage
Abschnitt 1 Berufung
Abschnitt 2 Revision
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde



Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz


Hauptabschnitt 9 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Beschwerde
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren

Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4 Beschwerde

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren


Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr


Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde

Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren


Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren

Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision

Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Beschwerde

Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden

Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr


Teil 9 Auslagen


Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr nach § 34 GKG


Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.

Hauptabschnitt 1
Vereinfachte Verfahren

Abschnitt 1
Mahnverfahren

1110 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids | 0,5 - mindestens 23,00 EUR


Abschnitt 2
Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1120 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO | 0,5

1121 | Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO | 15,00 EUR


Unterabschnitt 2
Beschwerde

1122 | Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren | 1,0

1123 | Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird | 30,00 EUR


Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.

1210
| Verfahren im Allgemeinen | 3,0

| Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet. |

1211
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf | 1,0

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich.
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |


Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden

Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:
1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 ZPO entsprechend;
2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;
3. Beschwerden nach § 48 WpÜG;
4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1 WpHG;
5. Beschwerden nach § 75 EnWG;
6. Beschwerden nach § 13 VSchDG.

1220 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 1,0

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. |

1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch |

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 2,0

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |

1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 3,0

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind. |


Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG

1230 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

1231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf | 1,0

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. |

1232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch |

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf | 3,0

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |


Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG

1240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: |

Soweit der Antrag abgelehnt wird
| 1,5

1241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: |

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird. |

1242 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: |

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0

1243 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: |

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. |


Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren

1250 | Verfahren im Allgemeinen | 6,0

1251 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 1,0

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. |

1252 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch |

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 3,0

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |


Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

1253 | Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i.V.m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen | 2,0

1254 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf | 1,0

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. |


1255 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 750,00 EUR

1256 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 100,00 EUR



Hauptabschnitt 3
Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen

Vorbemerkung 1.3:
Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

1311 | Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch
1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. | 0,5



Abschnitt 2
Berufung, Beschwerde in Folgesachen

Vorbemerkung 1.3.2:
Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO.

1320
| Verfahren im Allgemeinen | 3,0

1321
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,5

1322 | Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1321 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. | 1,0

1323
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1322 erfüllt sind.
(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. | 2,0



Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen

Vorbemerkung 1.3.3:
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO.

1330 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu wollen, folgt. | 1,0

1332 | Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1331 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. | 2,0



Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz

Abschnitt 1
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4.1:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1410 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

1411 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i.V.m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0

1412 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf | 3,0



Unterabschnitt 2
Berufung

1413 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1414 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 1,0

1415 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0

1416 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1415 erfüllt sind. | 3,0



Unterabschnitt 3
Beschwerde

1417 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung | 1,5

1418 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf | 1,0



Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung

Vorbemerkung 1.4.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO) entsprechend.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.4.2.1:
Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.

1420 | Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO | 0,5

1421 | Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO | 0,5

1422 | Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO | 0,5

1423 | Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO | 0,5

1424 | Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO | 0,5



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1425 | Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO | 1,0



Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung

Vorbemerkung 1.5:
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1510 | Verfahren über Anträge auf
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils | 200,00 EUR

1511 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 75,00 EUR

1512 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG | 10,00 EUR

1513 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 15,00 EUR

1514 | Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist | 50,00 EUR



Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren

1520 | Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren | 300,00 EUR

1521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR

1522 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 150,00 EUR

1523 | Verfahren über Rechtsmittel in
1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren,
2. Verfahren nach § 790 ZPO und
3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren

Abschnitt 1
Selbstständiges Beweisverfahren

1610 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0



Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1620 | Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben. | 2,0

1621 | Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens | 2,0

1622 | Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts | 2,0

1623 | Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters | 0,5

1624 | Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts | 0,5

1625 | Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen | 0,5

1626 | Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | 2,0

1627 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf | 1,0



Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

1628 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren | 3,0

1629 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf | 1,0



Abschnitt 3
Aufgebotsverfahren

1630 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5



Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

1640 | Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB | 3,0

1641 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf | 1,0

1642 | Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder § 16 Abs. 3 UmwG | 1,0

1643 | Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | 0,5



Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1700 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 71a GWB):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden

1810 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO | 75,00 EUR

1811 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 50,00 EUR


1812 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |



Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden



1820 | Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den
1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),
2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als unzulässig verworfen wurde | 2,0

1821 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 15 KapMuG | 5,0

1822 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 1,0

1823 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO | 150,00 EUR

1824 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR

1825 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR

1826 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 100,00 EUR

1827 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren

1900
| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. | 0,25

1901
| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt



Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG



Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug



2110 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 15,00 EUR

2111 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO | 15,00 EUR

Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen. |

2112 | Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO | 15,00 EUR

2113 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO | 15,00 EUR

2114 | Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO | 30,00 EUR

2115 | Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses
Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2116 bereits entstanden ist. | 15,00 EUR

2116 | Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis | 15,00 EUR

Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist. |

2117 | Verteilungsverfahren | 0,5

2118 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO | 50,00 EUR

2119 | Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO | 25,00 EUR



Abschnitt 2
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2120 | Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0


2121 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 25,00 EUR

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |



Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

2122 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0

2123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. | 1,0

2124 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 1
Zwangsversteigerung

2210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren | 50,00 EUR

2211 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5

2212 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf | 0,25

2213 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt. | 0,5

2214 | Erteilung des Zuschlags
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. | 0,5

2215 | Verteilungsverfahren | 0,5

2216 | Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf | 0,25



Abschnitt 2
Zwangsverwaltung

2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren | 50,00 EUR

2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | 0,5
- mindestens
100,00 EUR
im ersten und
letzten Kalen-
derjahr jeweils
mindestens
50,00 EUR



Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit

2230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation | 50,00 EUR

2231 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5

2232 | Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf | 0,25



Abschnitt 4
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2240 | Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 100,00 EUR

2241 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0



Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

2242 | Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 200,00 EUR

2243 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0



Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren

Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. | 0,5

2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 - mindestens 150,00 EUR



Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

2320 | Durchführung des Insolvenzverfahrens
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | 2,5

2321 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5

2322 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 1,5



Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.



2330 | Durchführung des Insolvenzverfahrens
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | 3,0

2331 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0

2332 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 2,0



Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

2340 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger | 15,00 EUR



Abschnitt 5
Restschuldbefreiung

2350 | Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) | 30,00 EUR



Abschnitt 6
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2360 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 1,0

2361 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 50,00 EUR



Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

2362 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 2,0

2363 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf | 1,0

2364 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 100,00 EUR



Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

2410 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens | 1,0



Abschnitt 2
Verteilungsverfahren



2420 | Durchführung des Verteilungsverfahrens | 2,0



Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin



2430 | Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger | 15,00 EUR



Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde



2440 | Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 50,00 EUR

2441 | Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 100,00 EUR



Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

2500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



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Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz




Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist



Vorbemerkung 3:
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).



Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren

Vorbemerkung 3.1:

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei

3110 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen | 120,00 EUR

3111 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen | 240,00 EUR

3112 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren | 360,00 EUR

3113 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren | 480,00 EUR

3114 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren | 600,00 EUR

3115 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe | 900,00 EUR

3116 | - Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung | 60,00 EUR

3117 | - Festsetzung einer Geldbuße | 10% des Betrags der Geldbuße
- mindestens 40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR

3118 | Strafbefehl
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. | 0,5

3119 | Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. | 0,5



Abschnitt 2
Berufung

3120 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

3121 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | 0,5



Abschnitt 3
Revision



3130 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 2,0

3131 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

3140 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 0,5

3141 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0



Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags



3200 | Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO)
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 10,00 EUR herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | 60,00 EUR



Hauptabschnitt 3
Privatklage

Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

3310 | Hauptverhandlung mit Urteil | 120,00 EUR

3311 | Erledigung des Verfahrens ohne Urteil | 60,00 EUR



Abschnitt 2
Berufung

3320 | Berufungsverfahren mit Urteil | 240,00 EUR

3321 | Erledigung der Berufung ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | 120,00 EUR



Abschnitt 3
Revision

3330 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 360,00 EUR

3331 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 240,00 EUR



Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren



3340 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 60,00 EUR

3341 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 120,00 EUR



Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 3.4:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO

3410 | Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 30,00 EUR



Abschnitt 2
Beschwerde

3420 | Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 30,00 EUR



Abschnitt 3
Berufung

3430 | Verwerfung der Berufung durch Urteil | 60,00 EUR

3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | 30,00 EUR



Abschnitt 4
Revision



3440 | Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 60,00 EUR

3441 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 30,00 EUR



Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren



3450 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 30,00 EUR

3451 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 EUR



Hauptabschnitt 5
Nebenklage

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.

Abschnitt 1
Berufung



3510 | Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt | 80,00 EUR

3511 | Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | 40,00 EUR



Abschnitt 2
Revision

3520 | Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt | 120,00 EUR

3521 | Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 60,00 EUR



Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren



3530 | Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 40,00 EUR

3531 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 80,00 EUR



Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden

Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.

3600
| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 0,25

3601
| Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | 0,5

3602
| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. | 50,00 EUR



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG



Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren

3700 | Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO)
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. | 1,0



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Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz



Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung



vorherige Änderung nächste Änderung

| Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG: |



| Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung: |

3810 | - Der Antrag wird zurückgewiesen | 1,0

3811 | - Der Antrag wird zurückgenommen | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

3812 | Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG:
Der Antrag wird zurückgewiesen
| 0,5



3812 | (aufgehoben) |



Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde

| Verfahren über die Rechtsbeschwerde: |

3820 | - Die Rechtsbeschwerde wird verworfen | 2,0

3821 | - Die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen | 1,0



vorherige Änderung nächste Änderung

 


Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz

3830 | Verfahren über den Antrag
auf Aussetzung des Vollzugs
einer Maßnahme der Vollzugs-
behörde oder auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen | 0,5



Hauptabschnitt 9
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vorherige Änderung

3900 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



3900 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist



Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren

Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug



4110 | Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) | 10 % des Betrags der Geldbuße - mindestens 40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR

4111 | Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung | 0,5

4112 | Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung | 0,5



Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde



4120 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG | 2,0

4121 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren

4130 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 0,5

4131 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0



Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1
Beschwerde

4210 | Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 30,00 EUR



Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde



4220 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen | 60,00 EUR

4221 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | 30,00 EUR



Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren



4230 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 30,00 EUR

4231 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 EUR



Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren

4300 | Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG)
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 10,00 EUR herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | 30,00 EUR

4301 | Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG | 30,00 EUR

4302 | Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG | 15,00 EUR

4303 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 25,00 EUR

4304 | Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 25,00 EUR



Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden

Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.



4400 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | 0,5

4401 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | 30,00 EUR



Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

4500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG



Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht



5110 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

5111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

5112 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

5113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0



Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht

5114 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

5115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung

5120 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0

5121 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5

5122 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

5123 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0

5124 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0



Abschnitt 3
Revision

5130 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

5131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0

5132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache



5210 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

5211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

5220 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

5221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75



Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht

Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.



5230 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5

5231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Abschnitt 4
Beschwerde

Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).

5240 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0

5241 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf | 1,0



Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren



5300 | Selbstständiges Beweisverfahren | 1,0

5301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO | 15,00 EUR



Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

5400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden

5500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0

5501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | 1,0

5502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren



5600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. | 0,25

5601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht
bestimmt




Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG



Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

6110 | Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt | 4,0

6111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |


| 1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0



Abschnitt 2
Revision

6120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

6121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. | 1,0

6122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

6210 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

6211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75



Abschnitt 2
Beschwerde

Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).



6220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0

6221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf | 1,0



Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren

6300 | Selbstständiges Beweisverfahren | 1,0

6301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO | 15,00 EUR



Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör



6400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR


Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden

6500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0

6501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | 1,0

6502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr

6600 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt




Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG



Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

7110 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

7111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Abschnitt 2
Berufung

7120 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0


7121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): |

Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0

7122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0



Abschnitt 3
Revision



7130 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

7131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0

7132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

7210 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

7211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



Abschnitt 2
Beschwerde

Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.

7220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0

7221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf | 1,0



Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren

7300 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0



Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

7400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden



7500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,5

7501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,75

7502 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0

7503 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | 1,0

7504 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 50,00 EUR



Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren

7600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. | 0,25

7601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht
bestimmt




Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG



Vorbemerkung 8:
Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).

Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren

8100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,4 - mindestens 18,00 EUR



Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

8210 | Verfahren im Allgemeinen
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde.

(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 2,0

8211 | Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | 0,4



Abschnitt 2
Berufung



8220 | Verfahren im Allgemeinen | 3,2

8221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,8

8222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | 1,6

8223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | 2,4



Abschnitt 3
Revision

8230 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

8231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,8

8232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | 2,4



Hauptabschnitt 3
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 8.3:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

8310 | Verfahren im Allgemeinen | 0,4

8311 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. | 2,0



Abschnitt 2
Berufung

8320 | Verfahren im Allgemeinen | 3,2

8321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,8

8322 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | 1,6

8323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | 2,4



Abschnitt 3
Beschwerde



8330 | Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung | 1,2

8331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf | 0,8



Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren

8400 | Selbständiges Beweisverfahren | 0,6

8401 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 12,00 EUR



Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

8500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 40,00 EUR



Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden



8610 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO | 60,00 EUR

8611 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 40,00 EUR

8612 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,6

8613 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | 0,8

8614 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 40,00 EUR



Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

8620 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO | 120,00 EUR

8621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf | 40,00 EUR

8622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf | 60,00 EUR

8623 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 80,00 EUR

8624 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 8623 ermäßigt sich auf | 40,00 EUR



Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr



8700 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht
bestimmt




Teil 9
Auslagen



Nr. | Auslagentatbestand | Höhe



Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.



9000
| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR

für jede weitere Seite | 0,15 EUR

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei | 2,50 EUR

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.

(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(3) Für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 oder 2116 zu erheben ist. |

9001
| Auslagen für Telegramme | in voller Höhe

9002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. | 3,50 EUR

9003
| Pauschale für
1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung | 12,00 EUR

2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag | 5,00 EUR

(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.

(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2116 zu erheben ist. |

9004
| Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen |

1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:
je Veröffentlichung pauschal | 1,00 EUR

2. in sonstigen Fällen
Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO) werden nicht erhoben. | in voller Höhe

9005
| Nach dem JVEG zu zahlende Beträge
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i.V.m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist. | in voller Höhe

9006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle |

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30 EUR

9007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche | in voller Höhe

9008 | Auslagen für |

1. die Beförderung von Personen | in voller Höhe

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge

9009 | An Dritte zu zahlende Beträge für |

1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren | in voller Höhe

2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen | in voller Höhe

3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen | in voller Höhe

4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen | in voller Höhe

9010 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO | in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG

9011 | Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG)
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. | in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG

9012 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe

9013 | Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011

9014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe

9015 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die
Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind | begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013

9016 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das
dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013

9017 | Nach § 50 Abs. 5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge | in voller Höhe

9018 | An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtli-
chen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende
Beträge | in voller Höhe

9019 | Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. | anteilig