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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes (RTrAbwGDV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1967 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 85 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4-1 Schuldenablösung
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§ 2



Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RTrAbwGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RTrAbwGDV (vom 12.02.2009)
... Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der Bruttobetrag (§ 2 ), der sich für den Monat Mai 1967 ergibt oder im Falle der Anwartschaft ergeben würde, ...