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§ 25 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern



(1) 1Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. 2Ergeben sich bei einer verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.

(2) 1Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. 2Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter

1.
eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder

2.
dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.

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Zitierungen von § 25 AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.09.2020)
... 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 23. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... der Ersatzdokumentation in elektronischer Form". b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf ... bei ihrer Entfernung ein Teil des Gehäuses zerstört würde." 6. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt: „Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug ...