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§ 2 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis



(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.



 

Zitierungen von § 2 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer ...