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§ 19g - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 19g Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen



(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.

(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungsgebieten, überschwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plangebieten bleiben unberührt.

(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

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Säuren, Laugen,

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Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,

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Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,

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flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,

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Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.

(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit

1.
Abwasser,

2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 19g WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19g WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a WHG Supra- und internationale Anforderungen
... Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 18b Abs. 1, des § 19a Abs. 1 und des § 19g Abs. 1 und 2 ...
§ 19g WHG Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
... bleiben unberührt. (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere  ... ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden. (6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit  ...
§ 19h WHG Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
... Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet ...
§ 19i WHG Pflichten des Betreibers
... dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen ... Überwachung verfügt. (2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ... soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber ...
§ 19l WHG Fachbetriebe
... Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand ... das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und 2. berechtigt ist, Gütezeichen ...
§ 21 WHG Überwachung
... nach § 19a errichtet oder betreibt, 2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder 3.  ...
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten
... 4 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 6. a) entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19g Abs. ... 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält, b) ... deren Eignung nicht festgestellt ist, c) als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2 entgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, ... nicht einhält, e) entgegen § 19l Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt oder reinigt, ohne dass er ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grundwasserverordnung
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513
§ 3 GrWV Stoffe der Liste I
...  (5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten ... seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste I nicht zu besorgen ist. Für Anlagen nach § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der ...