(1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und
- 2.
- ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
§
25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn
- 1.
- die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf
- a)
- die Umwelt insgesamt,
- b)
- die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
- c)
- die Freizeitnutzung,
- d)
- Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung,
- e)
- die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
- f)
- andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen
signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
- 2.
- die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.
(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in §
25a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
- 1.
- künstliche Gewässer:
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
- 2.
- erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.
§ 25d WHG Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen ... weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festlegen, wenn 1. die Gewässer durch menschliche ... der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen ... Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen ... zu verringern. Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine ...
§ 36 WHG Maßnahmenprogramm ... 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung ... 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele ... in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende ... aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so ...
§ 42 WHG Anpassung des Landesrechts ... 3 des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, ...