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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin (OrthSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 789; aufgehoben durch § 17 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-72 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Anfertigen eines Paares orthopädischer Böden nach Wahl des Prüflings auf Rahmen mit Leder-Langsohle. Dabei muß mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung, insbesondere für einen Verkürzungsausgleich über 4 cm, sowie für Klump-, Ballen-, Plattfuß oder Lähmungen, dienen. Versorgungsbezogene Arbeitszeichnung und -beschreibung sind zur Prüfung vorzulegen,

2.
als erste Arbeitsprobe:

Anfertigen einer Korrektureinlage. Dabei sind das Positivmodell anhand einer patientenbezogenen Dokumentation herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen,

3.
als zweite Arbeitsprobe:

Anfertigen einer verdeckten Schmetterlingsrolle mit Querwölbestütze einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsschritte.

Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Arbeitsproben mit jeweils 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Orthopädieschuhtechnik, medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen und ihre arbeitstechnischen Zusammenhänge,

c)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen,

d)
technische Unterlagen,

e)
Planung, Herstellung, Anpassung und Wirkungsweise orthopädischer Hilfsmittel,

f)
medizinische Fußpflege,

g)
Qualitätsmanagement;

2.
im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung:

a)
Anatomie und Physiologie,

b)
Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

c)
Indikationen orthopädieschuhtechnischer Versorgung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik 50 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung 30 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Arbeitsproben und innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OrthSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OrthSchAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...