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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Sonderbeihilfe



(1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (ABl. EG Nr. L 184 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 vom 7. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 156 S. 22), und der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. EG Nr. L 199 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 vom 30. November 1990 (ABl. EG Nr. L 336 S. 68), wird bis zum 28. Februar 1991

1.
für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, eine Sonderbeihilfe in Höhe von 22,00 DM je 100 kg und

2.
für Magermilchpulver, das aus in dem genannten Gebiet gewonnener Milch dort hergestellt und an Tiere, ausgenommen junge Kälber, verfüttert wird, eine der Höhe nach im Dauerausschreibungsverfahren festzusetzende Sonderbeihilfe

nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

(1a) Für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, wird die Sonderbeihilfe abweichend von Absatz 1 auch in der Zeit vom 6. Juni 1991 bis zum 31. August 1991 in Höhe von 21,00 DM je 100 kg gewährt.

(2) Für die Menge Magermilchpulver, deren Wassergehalt 6 vom Hundert übersteigt, wird die Sonderbeihilfe nach Absatz 1 Nr. 2 um 1 vom Hundert je zusätzlichen Wassergehalt von 0,2 vom Hundert vermindert.



 

Zitierungen von § 1 Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MMilchSBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchSBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MMilchSBeihV Voraussetzungen für die Beihilfengewährung
... In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn 1. die ... oder Mastbetrieb mindestens 3,06 DM je 100 kg beträgt. (2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn das Magermilchpulver 1.  ...
§ 6 MMilchSBeihV Anzeigepflicht
... sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will (Beteiligter), hat dies vor ...