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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 10 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Kosten



Soweit auf Grund dieser Verordnung für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der Bundesanstalt die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.