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Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG k.a.Abk.)


Artikel 1 Schiffssicherheitsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

gesamter Text siehe Schiffssicherheitsgesetz - SchSG


Artikel 2 bis 4 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)


Artikel 2 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis und Veröffentlichung



(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht den Wortlaut bekanntgemachter internationaler Schiffssicherheitsregelungen in einer für den Anwender möglichst geeigneten Form.


Artikel 6 bis 9 (Änderung von Gesetzen)





Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Artikel 11 Inkrafttreten


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 § 15 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abschnitt D Nr. 3 der Anlage zu Artikel 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2a) Artikel 6 bis 10 treten, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Genehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1998 in Kraft.