(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des
Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht den Wortlaut bekanntgemachter internationaler Schiffssicherheitsregelungen in einer für den Anwender möglichst geeigneten Form.
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Artikel
1 §
15 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abschnitt D Nr. 3 der Anlage zu Artikel
1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2a) Artikel 6 bis
10 treten, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Genehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1998 in Kraft.