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§ 31 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 31 Vertrauensperson als Vermittler



(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als Vermittler gewählt werden.

(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 30 Satz 2 als verhindert.