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§ 42 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 42 Nichtöffentlichkeit



Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht öffentlich. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß kann den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils ein Beauftragter von Berufsorganisationen der Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.