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§ 44 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 44 Niederschrift



(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Die Niederschrift ist von dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm beauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorganisationen und Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und dieser beizufügen.

 
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