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§ 54 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 54 Übergangsvorschrift



(1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.

(2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund dieses Gesetzes erstmals Personalvertretungen wählen, ist mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes die Nachwahl der Soldatenvertreter unmittelbar einzuleiten.

(3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreter finden erstmals Anwendung auf Wahlen, die nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes eingeleitet und durchgeführt werden.