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Änderung § 49 SBG vom 13.04.2013

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§ 49 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 49 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Personalvertretung der Soldaten


(Text alte Fassung)

(1) In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalvertretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen. Abweichend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalvertretungen. 2 Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen. 3 Abweichend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.

(2) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. 2 Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 § 38 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.

(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalräte stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wählergruppe berührt sind.

(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten zulässig.