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Abschnitt 2 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 2 Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen

Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 6 Geschäftsführung



(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienstzeit aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr in entsprechender Anwendung einer auf der Grundlage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung ein Ausgleich zu gewähren.

(3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Sie erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen zur Verfügung gestellt.


§ 7 Beurteilung



(1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen Vertreter werden regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen zu Beginn ihrer Amtszeit oder bei Wechsel des nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die Vertrauensperson für den Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als eingetretener Vertreter tätig gewesen sind.


§ 8 Schweigepflicht



(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.


§ 9 Amtszeit



(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate.

(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch:

1.
Ablauf der Amtszeit,

2.
Niederlegung des Amtes,

3.
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,

4.
Ausscheiden aus dem Wahlbereich,

5.
Verlust der Wählbarkeit,

6.
Entscheidung des Truppendienstgerichts,

7.
Auflösung des Verbandes, der Einheit oder Dienststelle.


§ 10 Niederlegung des Amtes



Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.


§ 11 Abberufung der Vertrauensperson



(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht beantragen, die Vertrauenspersonen wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauenspersonen gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt sind, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.


§ 12 Ruhen des Amtes



(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes anordnen.

(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.


§ 13 Eintritt des Stellvertreters



(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet es vorzeitig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6), so tritt der nächste Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.

(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.

(3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter durch eine besondere Auslandsverwendung an der Ausübung ihres Amtes verhindert, tritt eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit ein. Diese Vertrauensperson wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die Amtszeit der Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder eines ihrer Stellvertreter entfällt.


§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz



(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder des nach § 13 eingetretenen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.

(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung wäre, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.


§ 15 Versetzung der Vertrauensperson



(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Ausland.


§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson



Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.


§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson



Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.