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Abschnitt 1 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 3 Gremien der Vertrauenspersonen

Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen

§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des Kasernenbereichs und des Standortes



(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern gebildet.

(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich eine weitere Versammlung (Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung.

(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen des Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständigkeitsbereich mehr als zwei Kasernen gehören. Die Versammlungen nach Absatz 2 wählen je einen Vertreter als Mitglied dieser Versammlung.

(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.

(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht zusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes die Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein. Entsprechendes gilt für die vom Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für die vom Standortältesten einzuberufende Versammlung nach Absatz 3.

(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandanten oder dem Standortältesten.

(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.

(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.


§ 33 Sprecher



(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Sprecher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.

(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung. Er führt deren Beschlüsse aus. Er ist der Ansprechpartner des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten.

(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Disziplinarvorgesetzten der Führer des Verbandes, der Kasernenkommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt ist.


§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit



(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personalrates an den Sitzungen der Versammlung stimmberechtigt teilnehmen, soweit Interessen der von ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrates.