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§ 1 - Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV)

§ 1 Straftaten



Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 des Rates vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne individuelle Genehmigung nach Artikel 4a Abs. 1 einen erfassten Stoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 einen erfassten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt oder

3.
ohne Genehmigung nach Artikel 5a Abs. 1 einen erfassten Stoff der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt.

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