Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 7 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 7 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 AnpGEG593/2008 am 17. Dezember 2009 und Änderungshistorie des EGVVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 7 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

Artikel 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf Versicherungsverträge mit Ausnahme der Rückversicherung sind, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes wie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu behandeln sind.

(2) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist

1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen, durch den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Gegenstände belegen sind,

2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mitgliedstaat; abweichend hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist, *)

3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,

4. in allen anderen Fällen,

a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

---
Anm. d. Red.:
zweiter Halbsatz angefügt durch Artikel 4 G. v. 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), allerdings findet sich das dort genannte Wort 'Mitgliedstaat' zweimal in der vorherigen Fassung, der neue Halbsatz wurde nach dem zweiten 'Mitgliedstaat' eingefügt