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Änderung Artikel 12 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

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Artikel 12 Pflichtversicherung


(Text neue Fassung)

Artikel 12 (aufgehoben)


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(1) Ein Versicherungsvertrag, für den ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.

(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluß auf deutschem Recht beruht. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(3) Stellt der Versicherungsvertrag die Deckung für Risiken sicher, die in mehreren Mitgliedstaaten belegen sind, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht vorschreibt, so ist der Vertrag so zu behandeln, als bestünde er aus mehreren Verträgen, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.