Artikel 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 13 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung) Artikel 13 | (Text neue Fassung)Artikel 13 (aufgehoben) |
(1) Ein über eine Krankenversicherung abgeschlossener Vertrag, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, unterliegt deutschem Recht, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. (2) Gewährt ein Krankenversicherungsvertrag Versicherungsschutz für mehrere Personen, von denen einzelne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so unterliegt der Vertrag bezüglich dieser Personen deutschem Recht. |