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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 987; aufgehoben durch § 13 V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bootsbauer/Bootsbauerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41, Boots- und Schiffbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

9.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

10.
Auswählen und Einrichten von Geräten und Maschinen,

11.
Warten von Betriebsmitteln,

12.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,

13.
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,

14.
Herstellen von faserverstärkten Kunststoffen,

15.
Beschichten von Oberflächen,

16.
Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen, Modellen und Formen,

17.
Herstellen von Bootsrümpfen und Decks,

18.
Herstellen und Einbauen von Aufbauten und Luken, Montieren von Decksbeschlägen,

19.
Innenausbau von Booten,

20.
Setzen von Masten und Spieren,

21.
Einbauen technischer Anlagen und Systeme, Funktionsprüfungen,

22.
Instandhalten und Instandsetzen,

23.
Transportieren und Lagern,

24.
Verfahren der Umwelttechnik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungstechniken einschließlich Vorbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messoperationen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Produktionsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.


§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 28 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen, Ändern, Erweitern, Instandhalten oder Instandsetzen einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe.

Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, fertigungsgerecht umsetzen und durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 75 Prozent und das Fachgespräch ist mit 25 Prozent zu gewichten.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Bootsbau, Service und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Bootsbau sowie Service und Instandhaltung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen.

1.
Für den Prüfungsbereich Bootsbau kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Ein- und Aufbauten sowie Modellen und Formen; Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellungs-, Montage- und Einbauaufgaben erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Beseitigung sowie das Planen von Transport, Lagerung und Serviceleistungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen planen, Unterlagen auswerten sowie funktionale Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen und Baugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Bootsbau 200 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 100 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Bootsbau 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Arbeitsaufgabe oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Schiffbauer/Schiffbauerin vom 22. Januar 1965 (Erlass BMWi - II A 1 - 807341) sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Regelungen über die Berufsausbildung zum Bootsbauer im Handwerk vom 22. Januar 1965 (Erlass BMWi - II A 1 - 807341) und für die Industrie vom 30. August 1954 (Erlass BMWi - II A 4 - 265252) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin



(siehe BGBl. I 2000 S. 990 - 996)