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§ 9 - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)

neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 9 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinne nach Durchschnittsätzen ermittelt werden



(1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forstwirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln sind, gilt abweichend von § 8 die Summe der nach den Absätzen 2 bis 7 ermittelten Einnahmen und einnahmegleichen Werte, vermindert um die nach Absatz 8 abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben.

(2) Als monatliche Einnahmen und einnahmegleiche Werte sind zusammenzufassen

1.
Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),

2.
Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),

3.
Reinertrag (Absatz 5) sowie

4.
sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7).

(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der Betrag, der in der Stufenzahl 150 als Höchstbetrag der Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen kleiner als 14 Hektar, so ist je ein Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen von Almen und Hutungen mit einem Viertel der auf diese entfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen. Teile von weniger als 0,5 Hektar sind auf volle Hektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle Hektar nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist bei einer selbstbewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung

bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,

von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,

von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert

zu kürzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen

von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 36 Euro,
von 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 46 Euro, und
von 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 66 Euro.


(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswerts der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzusetzen.

(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen ist monatlich mit 1,4 vom Hundert der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen. Betreibt der Beschädigte die Land- und Forstwirtschaft infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten nicht allein, so ist ein seinem Anteil am Unternehmen entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehört.

(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaus, des Weinbaus oder von Sonderkulturen nur dann einzubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht gesondert festgestellt wird (Absatz 7 Satz 2).

(7) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monatlich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Pacht. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellte Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen Betriebseinnahmen (z.B. aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen, Zuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden entstandener, steuerrechtlich festgestellter Gewinn mit einem Zwölftel anzusetzen; die Freibeträge des Einkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Von der Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte sind abzuziehen

1.
ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten reinen Pacht, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des sich aus Absatz 5 für die gepachtete Nutzfläche ergebenden Betrags, ferner ein Zwölftel der Altenteilslasten sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend,

2.
bei außergewöhnlichen Umständen, die das Einkommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen (insbesondere bei Mißernten, Viehseuchen oder ähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein Betrag, der aus den Werten der Absätze 3 bis 5 nach einem im Benehmen mit den zuständigen Finanzbehörden festzusetzenden Vomhundertsatz zu berechnen ist.

Den Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzigstel, des der Abfindung oder Kapitalisierung zugrunde liegenden Jahresbetrags gleich, wenn die Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grundbesitzes gewährt worden ist. Soweit Altenteilslasten oder andere dauernde Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt für deren Bewertung § 3 entsprechend.

(9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle Euro abzurunden und die Summe der abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben auf volle Euro aufzurunden.

(10) Ist der gesamte Betrieb gepachtet, so sind bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4 und 5 die für den Verpächter maßgebenden Vergleichswerte anzusetzen; ist der Einheitswert für einzelne zugepachtete Nutzflächen nicht bekannt, so ist vom durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche auszugehen.





 

Frühere Fassungen von § 9 AusglV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AusglV Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, ...
§ 16 AusglV
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 15 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
... Deutsche Mark" durch die Angabe „1,50 Euro" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert. a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:  ...